§ 1 Name
1. Die Leichtathletikabteilung des SV Millingen 1928 e.V. ist eine eigenständige Abteilung des Vereins.
2. Die Abteilung unterwirft sich den Satzungen des SV Millingen und des Leichtathletikverbandes Niederrhein.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
1. Zweck der Leichtathletikabteilung ist vornehmlich die Förderung der Leichtathletik und des Freizeit- und Breitensports als Mittel körperlicher, geistiger und sittlicher Ertüchtigung sowie die Pflege der Sportkameradschaft.
2.Parteipolitische, rassenpolitische und konfessionelle Betreibungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Finanzen
1. Die Einnahmen der Abteilung setzen sich wie folgt zusammen:
a. Etatzuweisungen durch den Vorstand des SV Millingen b. Einnahmen durch Veranstaltungen c. Beihilfen und Spenden d. Strafgelder
2. Die Einnahmen dienen ausschließlich der Erfüllung des in der Ordnung der Leichtathletikabteilung vorgeschriebenen Zweckes. Eine Vermögensansammlung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
3. Vereins- und Abteilungsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch in dieser Eigenschaft keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder der Abteilung dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Abteilung fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein festgelegt. Die Leichtathletikabteilung ist berechtigt, einen Zusatzbeitrag zu erheben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Leichtathletikabteilung kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung hierfür ist die Mitgliedschaft im SV Millingen.
2. Die Leichtathletikabteilung des SV Millingen besteht aus
a. ordentlichen Mitgliedern über 18 Jahren mit vollem Stimm- und Wahlrecht b. jugendlichen Mitgliedern mit eingeschränktem Stimm- und Wahlrecht
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des SV Millingen.
4. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod, b. durch schriftliche Austrittserklärung per Einschreibekarte an den Geschäftsführenden Vorstand des SV Millingen, c. durch Ausschluss, d. durch Auflösung der Leichtathletikabteilung.
5. Eine Austrittserklärung ist zum 30. Juni oder zum 31. Dezember gültig.
§ 5 Strafen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung des SV Millingen, gegen die Ordnung der Leichtathletikabteilung, gegen Anordnungen des Abteilungsvorstandes oder der Trainer und Betreuer verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Abteilungsvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a. Verweis b. angemessene Geldstrafe c. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen der Abteilung d. Platzverbot bei Veranstaltungen der Leichtathletikabteilung
2. Der Abteilungsvorstand kann ferner ein Vereinsausschlussverfahren durch den Vorstand des SV Millingen beantragen.
§ 6 Organe
1. Organe der Leichtathletikabteilung sind:
a. die Mitgliederversammlung b. der Abteilungsvorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ der Leichtathletikabteilung ist die Mitgliederversammlung. Sie wählt den Abteilungsvorstand, nimmt dessen Berichte entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie bestimmt die Aufgaben und Richtlinien der Leichtathletikabteilung im Sinne der Satzung des SV Millingen und der Ordnung der Leichtathletikabteilung und setzt die Höhe des Zusatzbeitrages fest.
2. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Abteilung und der 1. Vorsitzende des SV Millingen. 3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis Ende Januar statt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
a. der Abteilungsvorstand beschließt, b. 20% der stimmberechtigten Mitglieder beim Abteilungsvorstand beantragt haben.
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Abteilungsvorstand durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung an den für Vereinsmitteilungen üblichen Stellen. Außerdem ist die örtliche Presse über die Versammlungen in Kenntnis zu setzen. Zwischen dem Tag der Einladung und der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin beim Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter eingereicht sein.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand der Leichtathletikabteilung besteht aus:
a. dem Abteilungsleiter b. dem stellvertretenden Abteilungsleiter c. dem Schriftführer d. dem Kassenwart e. dem Sportwart f. dem Jugendwart
2. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben der Leichtathletikabteilung im Rahmen und im Sinne der Satzung des SV Millingen und der Ordnung der Leichtathletikabteilung.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann ein Mitglied des Vorstandes bis zu den Neuwahlen dessen Funktion übernehmen.
4. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
5. Der 1. Vorsitzende des SV Millingen oder sein Vertreter nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind zu protokollieren.
§ 9 Abstimmungen und Wahlen
1. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
3. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
4. Beschlüsse über Änderungen der Abteilungsordnung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
5. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Mitgliederversammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der Vorgeschlagene als Bewerber.
6. Alle Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei Vorlage nur eines Wahlvorschlages kann per Handzeichen abgestimmt werden.
7. Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird in einem Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem 2. Wahlgang die relative Mehrheit.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung der Leichtathletikabteilung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
2. Das vorhandene Vermögen der Leichtathletikabteilung verbleibt bei Auflösung der Abteilung beim SV Millingen.
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